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18. Juli 2017 – Tax
Betrugsschaden als Werbungskosten

Wer zum Erwerb und zur Vermietung eines Grundstücks entschlossen ist und einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 24/16).

Der Kläger beabsichtigte den Erwerb einer Villa zur teilweisen Vermietung. Die Villa gehörte einer Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute einem Makler den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz abzuschließen. Jedoch verwendete der Makler das Geld für sich. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten.

Der BFH hob dagegen das Urteil des FG auf und gab dem Kläger im Grundsatz Recht. Anschaffungs- oder Herstellungskosten könnten zwar als Werbungskosten geltend gemacht werden, aber im Regelfall nicht sofort, sondern nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung. Anders sei es, wenn – wie hier – die Gegenleistung nicht erbracht werde, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung komme. In diesem Fall seien die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen sei die – hier vorhandene – Erwerbs- und Vermietungsabsicht.