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18. Juli 2017 – Tax
Aufteilung vorab entstandener Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil bei verbilligter Vermietung an Sohn

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen verbilligter Vermietung eine vorzunehmende Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auch für die vorab entstandenen Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) gilt. Die umgehende Renovierung und verbilligte Vermietung einer geerbten Eigentumswohnung an den Sohn spreche – zumindest dem ersten Anschein nach – dafür, dass insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliege (Az. 4 K 764/16).

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Eigentumswohnung geerbt, die es umgehend für eine künftige Vermietung renovierte. Die erstmaligen Vermietungseinkünfte beliefen sich auf einen Verlust. Der Sohn zog als Mieter zu einem Mietpreis von 53,69 % der ortsüblichen Miete ein. Deswegen erkannte das Finanzamt nur die anteiligen Werbungskosten an.

Das Finanzgericht hielt die Entscheidung des Finanzamts für rechtmäßig. Für die Bewertung sei eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht treffe den Steuerpflichtigen. Die Kläger hätten es für die Zeit vor der verbilligten Vermietung versäumt, entsprechend konkrete und aussagekräftige Belege aufzubewahren und beizubringen, die die Absicht einer Vermietung zur ortsüblichen Miete untermauert und die Einkünfteerzielungsabsicht glaubhaft gemacht hätten. Insofern könnten auch bei einer verbilligten Vermietung an den Sohn vorab entstandene Werbungskosten wegen teilweise fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nur anteilig abgezogen werden.