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10. Juli 2017 – Tax
Keine Steuerschuld des Rechnungsadressaten, wenn Rechnung auf Dokumente mit den tatsächlichen Vertragspartnern verweist

Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG mit daraus folgender Steuerschuld aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 27/16).

Der Kläger, ein Erfinder, hatte mit anderen Erfindern als Bruchteilsgemeinschaft Lizenzverträge mit einer Kommanditgesellschaft zur Vermarktung der Erfindungen und Bezahlung per Gutschrift geschlossen. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Klägers und nahmen im Übrigen auf die zwischen der Kommanditgesellschaft und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug. Sie wiesen jeweils den Regelsteuersatz aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen in der direkten Adressierung der Gutschriften an den Kläger, obwohl Leistender die Bruchteilsgemeinschaft gewesen sei, einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG, mit der Folge, dass der Kläger, obwohl eigentlich nicht umsatzsteuerpflichtig, den vollen Umsatzsteuersatz zahlen sollte.

Der dagegen angerufene BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hätte die Bezugnahme in den Gutschriften auf die zwischen der Kommanditgesellschaft und den Erfindern abgeschlossenen Verträge berücksichtigen müssen. Da Unternehmer die Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Erfinder gewesen sei, hätte es nahegelegen, die Gutschriften, die auf die der Leistungserbringung zugrunde liegenden Lizenzverträge verwiesen, aufgrund dieser Bezugnahme als an die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft – nicht aber als an den Kläger – als Leistenden erteilt anzusehen.