Aktuelles

7. Juli 2017 – Tax
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III B 100/16).

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und führen mit gemeinsamen Kindern einen gemeinsamen Haushalt. Sie verlangten, nach dem Splittingtarif besteuert zu werden. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zurück. Auch wenn in § 2 Abs. 8 EStG “Lebenspartner und Lebenspartnerschaft” genannt seien, sei das im Verhältnis zur Ehe zu sehen und könne daher nur für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG gelten, weil nur derartige Partnerschaften sich hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.