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28. Juni 2017 – Tax
Burn-out-Behandlung nicht als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen, die ein berufstätiger Steuerpflichtiger für seine Gesundheit macht, können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Ein solcher Zusammenhang wird angenommen, wenn wie bei sog. typischen Berufskrankheiten nach den gesicherten Erfahrungen der Medizin die Entstehung der Krankheit wesentlich durch den Beruf mitbedingt ist bzw. der Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf offenkundig ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 36/13).

Der Kläger, ein Angestellter, war bei der Bestellung zum Prokuristen übergangen worden. Er ließ sich daraufhin wegen eines Burn-Outs zu einer psychotherapeutischen Behandlung in eine Klinik einweisen. Die Behandlungskosten von ca. 10.000 Euro zahlte die Krankenkasse nicht und auch das Finanzamt ließ die Kosten nicht als Werbungskosten zum Abzug zu.

Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die dagegen erhobene Klage ab. Bei dem Burn-Out habe es sich nicht um eine typische Berufskrankheit gehandelt. Auch könne aufgrund der ungenauen Angaben des ärztlichen Attests kein offenkundiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf angenommen werden. Ebenso könne keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da der Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt worden sei.