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26. Juni 2017 – Tax
Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 11 K 11327/16).

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Er hatte für das Vorjahr von seiner Krankenversicherung eine Beitragserstattung erhalten. Das Finanzamt berücksichtigte deshalb nur die im streitigen Jahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger verlangte vor dem Finanzgericht, seine privaten Zahlungen der Krankheitskosten steuerlich zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die vom Kläger selbst getragenen Aufwendungen seien nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da die privaten Zahlungen der Arztrechnungen keine Beiträge zu einer Krankenversicherung seien. Auch lägen keine außergewöhnlichen Belastungen vor, da die privaten Zahlungen ihm nicht zwangsläufig erwachsen seien. Denn der Kläger habe freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.