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26. Juni 2017 – Tax
Pauschalversteuerung von Sachgeschenken an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern

Gewährt ein Unternehmen Arbeitnehmern von Geschäftspartnern Sachgeschenke (z. B. Porzellanartikel, Bücher, Weinpräsente) nur deswegen, weil sie Arbeitnehmer der Geschäftspartner sind, und sind keine anderen Gründe bzw. Rechtsbeziehungen für die Geschenke ersichtlich, ist eine vom Finanzamt vorgenommene pauschale Besteuerung nicht zu beanstanden. So entschied das Finanzgericht Bremen (Az. 1 K 111/16 5).

Für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer der Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, komme es nicht darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden habe und die gewährten Sachgeschenke eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers seien. Vielmehr stellten Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Bei den Arbeitnehmern der Geschäftspartner der Klägerin bestehe ein solcher Zusammenhang mit deren Einkünften aus selbständiger Arbeit durch den konkreten Zusammenhang mit deren für die Geschäftspartner geleisteten Arbeit, ohne die die Geschenke nicht gewährt worden wären.