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23. Juni 2017 – Tax
Keine Betriebsausgabe, wenn Geschenk plus dafür übernommene Steuer 35 Euro überschreiten

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 13/14).

Der Kläger, ein Konzertveranstalter, hatte in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diese dafür hätten Steuern zahlen müssen, hatte er pauschale Einkommensteuer von 30 Prozent auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt ließ jedoch die entrichtete pauschale Einkommensteuer nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Die daraufhin erhobene Klage wies ebenso wie das Finanzgericht auch der BFH ab. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde seien nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht überstiegen. Die dabei vom Schenker übernommene Steuer sei ein weiteres Geschenk, das das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teile. Zählt – wie hier – die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, gelte das auch für die übernommene Steuer.