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20. Juni 2017 – Tax
Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 2/15).

Der Ehemann der Klägerin hatte dieser im Jahr 2000 die Hälfte seines Kommanditanteils an einer KG übertragen und sofort verkauft. Auf die Klägerin entfielen ca. 6,5 Mio. DM. Das Finanzamt erfuhr 2001 nur von der Anteilsübertragung und setzte keine Schenkungsteuer fest. Im Jahr 2007 erfuhr es auch von dem Verkauf der Anteile und setzte 2009 Schenkungsteuer in Höhe von ca. 400.000 Euro fest.

Ebenso wie das Finanzgericht wies auch der BFH die dagegen erhobene Klage ab. Die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung stehe der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht entgegen. Denn die Frist habe erst im Jahr 2007 mit der positiven Kenntnis des Finanzamts von dem gesamten Vorgang begonnen. Gegenstand der Schenkung sei nicht der vom Ehemann auf die Klägerin übertragene Kommanditanteil gewesen, sondern der Erlös aus der Weiterveräußerung dieses Anteils und damit eine mittelbare Geldschenkung.