Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass für diese Verpflichtungen Rückstellungen erst gebildet werden können, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben (Az. I R 70/15).
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte Rückstellungen gebildet hatte. Sie vertrat die Auffassung, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG. Danach müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergebe, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiere. Eine Rückstellungsbildung war im Streitfall daher mangels Abholanordnung ausgeschlossen.