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13. Juni 2017 – Tax
Wann wird Grunderwerbsteuer fällig?

Die Grunderwerbsteuer ist ein erheblicher Geldbetrag beim Kauf eines Grundstücks oder Hauses. Die Steuersätze sind pro Bundesland unterschiedlich (3,5 bis zu 6,5 Prozent).

Die Steuer wird auch fällig, wenn Bruchteils-, Miteigentums- oder Erbbaurechte an Dritte übertragen werden. Allerdings darf miterworbenes Inventar, wie z. B. eine Einbauküche aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Eine Solar- bzw. Photovoltaikanlage wird jedoch in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.

Wichtig: Wer ein Grundstück von einem Bauträger kauft und gleichzeitig oder mit geringem zeitlichen Abstand von diesem Bauträger oder eng damit verbundenen Firmen darauf ein Haus bauen lässt, ist verpflichtet, nicht nur für das Grundstück, sondern auch für das Haus Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Deshalb sollte man möglichst von einem einheitlichen Gesamtvertrag über den Grundstückserwerb und den Bauvertrag Abstand nehmen.

Von der Grunderwerbsteuer befreit ist
• der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze von 2.500 Euro),
• der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Erben,
• der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bzw. durch den geschiedenen Ehepartner des Veräußerers. Dabei muss die Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung ursächlich sein.
• der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und Ehegatten, § 3 Nr. 6 GrEStG).