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9. Juni 2017 – Tax
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 55/10).

Die Klägerin, eine GmbH, Rechtsnachfolgerin der A-KG, war Organträgerin der C-GmbH, die u. a. die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum im eigenen Namen und für eigene Rechnung betrieb. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2008 für die A-KG rechnete das Finanzamt ihr nicht nur die Mieteinnahmen, sondern auch die Mietzinsen aus der Anmietung der Gebäude nach § 8 Nr. 1 Buchst e des GewStG 2008 zu.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht und auch der BFH ab. Der Gewerbeertrag der C-GmbH sei zutreffend ermittelt worden. Denn die von der C-GmbH für die angemieteten Wohnungen entrichteten Mieten unterlägen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Die vom Gesetzgeber – erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 – normierte Hinzurechnung von 65 % der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sei weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden.