Wenn der Veräußerer beim Verkauf seines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft mit im Ausland liegenden Betriebsstätten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft dem Erwerber einen Ausgleich zahlt, kann er diesen beim deutschen Fiskus nicht als Verlust geltend machen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 2/15).
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass dann, wenn der Verlust im ausländischen Betriebsstättenstaat steuerlich nicht geltend gemacht werden kann (sog. finaler Verlust), wegen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der deutschen Steuer ein Verlustabzug möglich ist. Da aber der EuGH seit seinem Urteil C-388/14 keine Bedenken hat, wenn Deutschland in solchen Fällen im Fall die Geltendmachung der Verluste nicht zulässt, sieht sich der BFH an diese Rechtsprechung gebunden.