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8. Juni 2017 – Tax
Festsetzung zusätzlicher Schenkungsteuer gegen den Schenker als Gesamtschuldner möglich

Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 31/15).

Die klagende Schenkerin hatte einer entfernten Verwandten verschiedene Vermögenswerte geschenkt und vertraglich festgelegt, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen. In der Schenkungsteuererklärung wies sie auf die Übernahme der Entrichtung der Schenkungsteuer hin. Das Finanzamt setzte zunächst nur gegen die Beschenkte Schenkungsteuer fest, die die Klägerin bezahlte. Aufgrund neuer Erkenntnisse setzte das Finanzamt gegen die Klägerin eine höhere Schenkungsteuer fest, berücksichtigte aber die schon gezahlte Steuer.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht und auch der BFH zurück. Auch wenn die Steuerfestsetzung gegenüber der Beschenkten bestandskräftig geworden sei, so könne eine nachträglich festgestellte höhere Steuerschuld auch gegenüber der Schenkerin festgesetzt werden, zum einen, weil sie gesamtschuldnerisch für die Steuer hafte und zum anderen, weil sie sich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet habe.