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31. Mai 2017 – Tax
Voraussetzungen der Annahme eines Steuerstundungsmodells

Es handelt sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 7/13).

Im vorliegenden Fall hatte die Steuerpflichtige über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 Prozent fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Hierzu hatte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte sowie auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co (Klägerin) übernahm. Die Zahlungen der Darlehenszinsen und des Disagios führten zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt. Nach Auffassung des Gerichts genüge es für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes. D. h., eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt müsse zur Verfügung stehen, auf die der Anleger nur noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger eine von ihm selbst bzw. von seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige – wie im Streitfall.

Hinweis:
Verluste aus Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden, denn nach § 15b EStG mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht möglich.