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17. Mai 2017 – Tax
Verlustausgleich zwischen durch Abgeltungsteuer und durch den Regeltarif besteuerten Einkünften möglich

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das nach § 32d Abs. 1 EStG eigentlich dem gesonderten Tarif der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % unterliegt, können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden, wenn der Steuerpflichtige die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/14).

Der Kläger hatte Zinsen aus einem privaten Darlehen zwischen nahestehenden Personen erzielt, die nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) und außerdem negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlagen. Er beantragte im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies jedoch ab.

Der BFH gab der Klage insoweit statt, als er eine Verrechnung aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Denn der Antrag habe zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen würden, sodass eine Verlustverrechnung möglich werde. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG: 801 Euro) sei hier jedoch ausgeschlossen, da bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen nur die tatsächlich angefallenen und nicht fiktiven Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abgezogen werden könnten.