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16. Mai 2017 – Tax
Kosten für die Bebauung eines Grundstücks grunderwerbsteuerpflichtig?

Für den Fall, dass ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird, kann die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 19/15).

Der Kläger erwarb von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag waren schon die Baupläne und das zu beauftragende Bauunternehmen festgelegt. Nach Festsetzung der Grunderwerbsteuer nur für das Grundstück schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das Finanzamt die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Wenn ein Grundstückskäufer – wie hier – hinsichtlich des “Ob” und “Wie” der Bebauung gebunden sei, werde das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen sei. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags lasse das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden und die Baukosten seien nachträglich zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.