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16. Mai 2017 – Tax
In Altfällen Gestaltungen mit gewerblichem Verlust durch Ankauf von Goldbarren möglich

Gestaltungen, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf von Goldbarren Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt hatten, konnten bisher bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen führen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorlag. So entschied der Bundesfinanzhof in zwei Fällen (Az. IV R 10/14, IV R 50/14).

Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (Az. IV R 10/14) führten die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust, der durch andere positive Einkünfte der Gesellschafter ausgeglichen bzw. abgezogen werden konnte. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (Az. IV R 50/14) konnte durch den Ankauf des ausländischen Goldes der Steuersatz durch die ausländischen Verluste zum Teil bis auf Null reduziert werden, dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenüberstand. Das Finanzamt akzeptierte diese Gestaltungen nicht.

Ebenso wie die Vorinstanzen gab der BFH den dagegen gerichteten Klagen statt. Allerdings sei der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen. Er habe für Inlandsfälle dem § 15b EStG einen Absatz 3a angefügt. Danach könnten Verluste aus dem Goldankauf nicht mehr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern seien nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Auch für Auslandsfälle habe der Gesetzgeber einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindert.