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11. Mai 2017 – Tax
Keine Berücksichtigung des Kindes der Lebensgefährtin als „Zählkind“

Die Kinder einer Lebensgefährtin kann der mit ihr zusammenlebende Partner nicht als sog. Zählkinder kindergelderhöhend bei der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs für sein eigenes Kind berücksichtigen lassen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 2057/16 Kg).

Der Kläger hatte für sein eigenes Kind, das er mit seiner mit ihm zusammenwohnenden Lebensgefährtin hatte, Kindergeld beantragt. Außerdem war er der Meinung, dass die beiden weiteren, nicht von ihm stammenden Kinder der Lebensgefährtin als Zählkinder den für sein eigenes Kind geltend gemachten Anspruch erhöhten. Die Familienkasse lehnte ab.

Das Finanzgericht gab der Familienkasse Recht. Als Zählkinder könnten laut Gesetz nur leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder oder Stiefkinder berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern einerseits und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen andererseits sei im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutz der Ehe und die im Steuerrecht bestehende Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt.