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10. Mai 2017 – Tax
Teilnahme an einer sog. Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers

Die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer sog. Sensibilisierungswoche findet als gesundheitspräventive Maßnahme vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer statt und ist daher als Arbeitslohn anzusehen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 3682/15 L).

Ein Teil der Arbeitnehmer der Klägerin hatte an einer sog. Sensibilisierungswoche teilgenommen. Dort wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Finanzamt wertete die von der Klägerin übernommenen Kosten der Woche als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils.

Das Gericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Hier handele es sich nicht um einen Vorteil, der im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werde, sondern um eine gesundheitspräventive Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, die vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer liege.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.