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9. Mai 2017 – Tax
Gaststätte zu unüblich niedrigem Pachtzins an Ehegatten verpachtet – Kein Werbungskostenabzug

Das Finanzgericht Sachsen entschied, dass ein geltend gemachter Werbungskostenabzug insoweit ausscheidet, als eine Steuerpflichtige ihrem Ehegatten eine Gaststätte zu einem Pachtzins verpachtet, der erheblich unterhalb der Untergrenze der ortsüblichen Marktpacht liegt. Der Anscheinsbeweis spreche dann dafür, dass dies auf privaten Gründen beruhe (Az. 8 K 1569/14).

Im vorliegenden Fall war die Streitfrage, ob die Steuerpflichtige ihrem Ehegatten eine Gaststätte teilweise unentgeltlich überlassen hatte. Nach dem Pachtvertrag sollte der Pächter sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie die Kosten für die Instandhaltung tragen. Die monatliche Kaltpacht betrug jedoch nur 3,24 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, während die ortsübliche Pacht bei 4 Euro zzgl. der Kosten für die mitverpachtete neue Betriebs- und Gaststättenausstattung gelegen hätte. Nach einer Außenprüfung war von einer ortsüblichen Nettokaltpacht von 1.474 Euro im Verhältnis zur tatsächlich gezahlten Pacht von 1.000 Euro ausgegangen worden, sodass sich eine entgeltliche Überlassung in Höhe von 67,84 % ergebe. Daher ließ das Finanzamt nur den anteiligen Werbungskostenabzug zu.

Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. Soweit eine Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolge, scheide der Werbungskostenabzug aus. Eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil sei gesetzlich nur dann erlaubt, wenn das Entgelt für die Überlassung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete betrage. Dieser Grundsatz sei jedoch nur auf die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken anwendbar und nicht – wie hier – bei einem Pachtverhältnis.