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5. Mai 2017 – Tax
Kein Abzug des Investitionsabzugsabzugsbetrags bei der Besteuerung der offenen Gewinnrücklagen im Rahmen einer formwechselnden Umwandlung

Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft hin zu einer Personengesellschaft darf laut Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) das besteuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzug vermindert werden. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 4 K 98/15).

Die Klägerin, eine KG, die durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH entstanden ist, wollte ihre zu besteuernden Gewinnrücklagen in Höhe von ca. 140.000 Euro durch einen Investitionsabzugsbetrag in etwa der gleichen Höhe vermindern. Das Finanzamt ließ das nicht zu.

Das Gericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Bei der Besteuerung der offenen Gewinnrücklagen im Rahmen der formwechselnden Umwandlung komme es nur auf das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital an. Die durch die Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags eingetretene steuerliche Mehrbelastung der Klägerin beruhe allein darauf, dass nach der formwechselnden Umwandlung die Besteuerungsebene der Kapitalgesellschaft weggefallen sei und § 7 UmwStG im Hinblick darauf die Besteuerung der in der Steuerbilanz ausgewiesenen offenen Gewinnrücklagen auf der Gesellschafterebene durch Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils sicherstellen solle.

Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden (BFH-Az. IV R 1/17).