Aktuelles

2. Mai 2017 – Tax
Schadensersatzzahlung des Arbeitgebers wegen Diskriminierung – kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung zahlen muss, auch dann kein Arbeitslohn und somit steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat (Az. 5 K 1594/14).

Einer Arbeitnehmerin war “aus personenbedingten Gründen” ordentlich gekündigt worden. Sie erhob dagegen eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Bei ihr war wenige Wochen vor der Kündigung eine Schwerbehinderung von 30 Prozent anerkannt worden. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber dann einen Vergleich, in dem “eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)” i. H. v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Das Finanzamt hielt die Zahlung für steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzgericht gab jedoch der Klägerin Recht. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich nach habe es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden (z. B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i. S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung als Schwerbehinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Zwar habe der Arbeitgeber die Benachteiligung bestritten, sei jedoch im Wege des Vergleichs bereit gewesen, eine Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung zu zahlen.