Der Bundesfinanzhof entschied, dass Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre (Az. X R 18/12).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Chefsekretärin in einem Klinikum nichtselbständig tätig. Daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil sie eine selbständige Nebentätigkeit ausübte, indem sie für ihren Chef die von diesem im Rahmen einer Nebentätigkeit erstellten Gutachten schrieb, die Abrechnung der Nebentätigkeit wahrnahm und den Zahlungseingang für die in Rechnung gestellten Gutachten kontrollierte. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermietete sie ihr häusliches Arbeitszimmer an ihren Chef für 100 Euro monatlich. Das Arbeitszimmer war zu drei Seiten mit festen Mauern ohne Türen abgegrenzt. Die vierte Seite grenzte an den Treppenaufgang und den Flur. Das Finanzamt rechnete die Mieteinnahmen den gewerblichen Einkünften und nicht – wie von der Klägerin erklärt – den Vermietungseinkünften zu und versagte den Betriebsausgabenabzug der Arbeitszimmerkosten, weil es sich um ein Durchgangszimmer und damit um ein in nicht unerheblichem Maße auch privat genutztes Zimmer handeln würde.
Die Klage blieb vor dem BFH erfolglos. Die Vermietung gehöre zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Die Mieteinnahmen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers seien nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den gewerblichen Einkünften zuzurechnen, da sich das Vermieten des Büros und die Tätigkeit der Steuerpflichtigen für ihren Chef gegenseitig unlösbar bedingen.