Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehegatten für den Verzicht des anderen Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichsanspruch steuerbare Einkünfte darstellen (Az. X R 48/14).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung übertrug der ehemalige Ehemann an die Klägerin einen Bausparvertrag und zahlte einen Geldbetrag (2006). In den Jahren 2007 bis 2010 waren durch den Ex-Ehemann zudem weitere Zahlungen i. H. von 32.000 Euro (2007), 23.000 Euro (2008) und jeweils 20.000 Euro (2009 und 2010) zu erbringen. Das Finanzamt unterwarf die Ausgleichszahlungen zu Lasten der Klägerin als “Sonstige Einkünfte” in Form von wiederkehrenden Bezügen. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Ausgleichszahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind und erhob Klage. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Dem folgte der BFH nicht. Die seitens der Klägerin empfangenen Zahlungen würden zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG gehören. Das Gericht könne jedoch anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, mit welchem Anteil sie steuerpflichtig seien. Daher sei die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Nach Auffassung des BFH ist eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht sei auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspreche. Des Weiteren sei sie zusätzlich auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn begrenzt. Dagegen sei die Ausgleichszahlung für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar.
Hinweis:
Die steuerlichen Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wurden bereits mit dem JStG 2008 im Einkommensteuergesetz geändert. Die zivilrechtlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wurden ab dem 01.09.2009 mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs neu geregelt.