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13. April 2017 – Tax
Ehegatten können trotz langjähriger räumlicher Trennung zusammen veranlagt werden

Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können (Az. 7 K 2441/15).

Im vorliegenden Fall waren Eheleute seit 1991 verheiratet und hatten einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das Finanzamt zunächst eine Zusammenveranlagung für die Ehegatten durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Ehefrau zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Eheleute nunmehr einzeln zur Einkommensteuer. Die Eheleute klagten. Sie lebten lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Frau sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Mannes begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner hätte es niemals gegeben. Derzeit plane man zudem, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das Gericht gab den Klägern Recht. Nach einer persönlichen Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes spreche das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten hätten. Die Kläger hätten auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten. Im Übrigen sah es das Gericht als unschädlich an, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich. Die Schilderungen der Kläger würden zudem durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen.