Ein von nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen ist steuerlich nicht anzuerkennen. Es darf daher aber auch nicht passiviert werden und ist nicht gewinnerhöhend abzuzinsen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 3044/14).
Der Kläger betrieb ein Hotel, das er nach dem Tod seines Vaters übernommen hatte. Die Mutter des Klägers erhielt aufgrund eines Erbvertrags eine dauernde Last aus den Einnahmen des Hotels und seine Ehefrau war dort als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit der Übernahme stellten die Ehefrau und die Mutter dem Kläger immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen hierüber existierten jedoch nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Kläger nahm auch keine Zinszahlungen vor. Das Finanzamt nahm nach einer Betriebsprüfung wegen der Unverzinslichkeit eine Abzinsung der Darlehen vor, die zu einer Gewinnerhöhung führte. Dagegen erhob der Hotelbesitzer Klage.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Darlehen seien nicht betrieblich veranlasst, da sie dem Fremdvergleich nicht standhielten. Dies folge daraus, dass bereits keine schriftlichen Verträge existierten und auch die gesamte Durchführung nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspräche. Die Ehefrau und die Mutter hätten in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung des Hotels nicht mit einer Rückzahlung der Darlehen rechnen können und hätten auch weder eine Rückzahlung noch eine Zinszahlung verlangt. Die Gewährung der Beträge sei durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert gewesen, sodass der Kläger sie nicht als Darlehen passivieren, sondern als Einlagen hätte buchen müssen.