Aktuelles

7. April 2017 – Tax
Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Die Privatnutzung eines Firmenwagens wird für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach der Abrede mit dem Arbeitgeber nicht zur Nutzung befugt ist, nicht besteuert bzw. der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung in diesem Zeitraum ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Dies ist etwa der Fall bei einer ärztlich bescheinigten Fahruntüchtigkeit (hier: nach einem Hirnschlag).

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger, ein nichtselbständiger SAP-Berater, von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 %-Regelung mit 433 Euro monatlich versteuert. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 setzte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn mit den in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Werten an, die der Kläger auch selbst erklärt hatte. Im Einspruchsverfahren machte er jedoch geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate à 433 Euro) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate auf Grund eines Fahrverbots durch seinen behandelnden Arzt wegen eines erlittenen Hirnschlages am 23.02.2014 nicht habe nutzen können. Das Fahrverbot wurde erst durch eine Fahrschule am 29.07.2014 aufgehoben. Der Firmenwagen sei auch nicht von Dritten genutzt worden. Da das Finanzamt dem nicht folgte, erhob er Klage.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Für die Monate März bis Juni 2014 sei beim Kläger kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Im Streitfall sei er in Folge des erlittenen Hirnschlags in den Monaten März bis Juni 2014 nicht befugt gewesen, den Firmenwagen zu nutzen. Es habe insoweit der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung vorgelegen. Dagegen sei für die Monate Februar und Juli ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats komme nicht in Betracht.