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27. März 2017 – Tax
Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 26/15).

Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung gekauft und das Geld dafür von ihren Eltern geschenkt bekommen. Sie vermietete die Wohnung und setzte Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohnung und Inventar als Werbungskosten an. Das Finanzamt berücksichtigte die AfA nicht. Es handele sich hier zwar um eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung, die Eltern seien aber nicht als “Rechtsvorgänger” im Sinne des § 11d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu betrachten, da sie nie die dafür notwendige Verfügungsgewalt über die Wohnung gehabt hätten.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben dagegen der Klägerin Recht. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV sei auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. Denn wenn die Schenker – wie hier – mit den Anschaffungskosten belastet seien, könne es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob sie der Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwenden.