Aktuelles

24. März 2017 – Tax
Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms

Der gemäß § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 16/15).

Der Kläger, Vorstandsvorsitzender einer AG, erwarb zu vergünstigtem Preis nicht börsennotierte Aktien der AG. Das Finanzamt und ebenso das Finanzgericht sahen den verbilligten Erwerb als zu versteuernden geldwerten Vorteil an, der nicht als gewichteter Durchschnittswert aus allen Aktienverkäufen des letzten Jahres, sondern in Anlehnung an die letzten Börsenkurse der AG zu ermitteln sei.

Der daraufhin angerufene BFH verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Zwar handele es sich um zu versteuernden Arbeitslohn, die Höhe des geldwerten Vorteils müsse jedoch genauer bestimmt werden. Dabei gebiete die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.