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23. März 2017 – Tax
Günstige Steuerklasse I bei Zuwendung des leiblichen (biologischen) Vaters, auch wenn dieser nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist

Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 1507/16).

Die Klägerin hatte von ihrem biologischen Vater Geld geschenkt bekommen. Da sie innerhalb der Ehe ihrer Mutter und ihrem rechtlichen Vater geboren war, wendete das Finanzamt nicht den hohen Schenkungsfreibetrag der Steuerklasse I, sondern den ungünstigen der Steuerklasse III an. Die rechtliche Vaterschaft schließe die biologische Vaterschaft aus.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Hier handele es sich um die Zuwendung an ein Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, denn u. a. habe der Gesetzgeber im Jahre 2013 den § 1686a BGB neu eingefügt und darin den “leiblichen, nicht rechtlichen Vater” als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (BFH-Az. II R 5/17).