Aktuelles

10. März 2017 – Tax
Kein genereller Schuldenerlass bei einer Sanierung, sondern nur als Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall

Anders als derzeit im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehen, erhöht ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, das Betriebsvermögen und kann grundsätzlich besteuert werden. So entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs (Az. GrS 1/15).

Bis 1997 waren Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerfrei. Durch das 1997 beschlossene Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform wurden Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig. Eine andere Billigkeitsregelung war danach nur im Einzelfall zulässig. Mit dem sog. allgemeinverbindlichen Sanierungserlass von 2003 und 2009 hatte das BMF jedoch verfügt, dass Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerfrei seien. Eine Prüfung im Einzelfall fand deshalb nicht mehr statt.

Ein Kläger hatte dementsprechend den “Erlass der Steuern für 2007 aus dem Sanierungsgewinn” beantragt. Das Finanzamt lehnte ab. Es liege keine Sanierungseignung vor, da der Kläger auch im Folgejahr einen Verlust erlitten habe.

Ebenso wie das Finanzgericht wies der Große Senat des BFH die Klage ab. Auf den Sanierungserlass könne sich der Kläger nicht berufen. Der Erlass verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, denn das Ministerium sei nicht befugt, eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers anders zu handhaben. Jedoch seien Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall weiterhin zulässig. Vorauszusetzen sei nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliege.