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7. März 2017 – Tax
Bundesverfassungsgericht muss Kinderfreibeträge überprüfen

Das Finanzgericht Niedersachsen ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 des EStG (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (Az. 7 K 83/16). Da die Berechnung der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Steuer aus Sicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig ist, verwies es die Frage an das Bundesverfassungsgericht, das nun die Höhe der Kinderfreibeträge überprüfen soll.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine verwitwete Mutter von zwei Töchtern, den aus ihrer Sicht zu niedrigen Kinderfreibetrag für 2014 angefochten. Das FG Niedersachsen gab ihr Recht, da die Bundesregierung ihren eigenen Ankündigungen nicht nachgekommen sei und den Kinderfreibetrag 2014 zu niedrig angesetzt habe. Außerdem stellt es die gesamte Berechnung des Kinderfreibetrags durch die Bundesregierung infrage.

Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts lautet 2 BvL 3/17.

Hinweis:
Der Beschluss des FG Niedersachsen hat nicht nur für das Streitjahr 2014 Bedeutung für alle Eltern, die für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Auch die Erhöhung des Kinderfreibetrages um 72 Euro ab 2017 ändert nichts an der Problematik, da die Berechnungsmethode unverändert bleibt