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27. Februar 2017 – Legal
Keine Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

Bei verspäteter Abrechnung der Betriebskosten durch den WEG-Verwalter kann der Vermieter einer Eigentumswohnung keine Nachforderung gegenüber dem Mieter geltend machen, es sei denn, er trägt vor und beweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 249/15).

Nachdem der ursprüngliche Hausverwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 fehlerhaft erstellt hatte, hatte der stattdessen neu berufene Hausverwalter die Abrechnung für diese Jahre den Mietern erst im Dezember 2013 übergeben und dadurch die in § 556 BGB geltende Abrechnungsfrist von nur einem Jahr überschritten. Der Vermieter klagte gegen den Mieter, weil dieser wegen der verspäteten Abrechnung nicht zahlte.

Der BGH wies die Klage ab. Der Hausverwalter sei zwar nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters der Eigentumswohnung hinsichtlich der Erstellung der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung, sodass sich dieser das verspätete Handeln nicht zurechnen lassen müsse. Aber es fehle jeder Vortrag dazu, was der Kläger selbst veranlasst habe, nachdem für ihn im Laufe des Jahres 2010 erkennbar wurde, dass die bisherige Hausverwaltung die Wohngeldabrechnung, die er als Grundlage für die von ihm selbst erstellte Betriebskostenabrechnung benötigte, nicht rechtzeitig vorlegen würde oder die schließlich erstellte Abrechnung so fehlerhaft war, dass sie sich nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung eignete.