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20. Februar 2017 – Legal
Als Erster an Parklücke – Vorrang beim Einparken auch beim Rückwärtseinparken

Wer zuerst eine Parklücke erreicht, hat gemäß § 12 Abs. 5 StVO Vorrang beim Einparken. Das Landgericht Saarbrücken wies darauf hin, dass es bei diesem Vorrang auch bleibt, wenn der Fahrer zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken (Az. 13 S 20/16).

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Unfall, als ein Opelfahrer rückwärts in eine freie Parkbucht einparken wollte und im selben Moment ein Toyotafahrer vorwärts in die Parkbucht hineinfahren wollte. Aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs klagte der Opelfahrer auf Schadensersatz. Er erkannte allerdings eine Mithaftung von 50 % an. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Kläger jedoch Recht. Ihm habe unter Beachtung eines hälftigen Verschuldens am Unfall ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Toyotafahrer habe den Vorrang des Opelfahrers beim Einparken verletzt. Nach § 12 Abs. 5 StVO habe an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Dabei bleibe der Vorrang erhalten, wenn der Bevorrechtigte an der Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. Der Opelfahrer habe hier zuerst die Parkbucht erreicht und somit Vorrang beim Einparken gehabt.