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17. Februar 2017 – Tax
Innerhalb eines Konzernverbundes kann das Finanzamt die Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen nach der Kostenaufschlagsmethode berechnen

Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 4037/13 K,F).

Von einer niederländischen Holdinggesellschaft werden eine GmbH (die Klägerin) und eine ebenfalls in den Niederlanden ansässige Schwestergesellschaft gehalten. Die Klägerin erhielt von der Schwestergesellschaft Darlehen und zahlte ihr hierfür Zinsen. Das Finanzamt hielt die Zinsen für überhöht und schätzte, ausgehend vom Konzernreporting, die Zinsen nach der Kostenaufschlagsmethode. Für den überhöhten Teil nahm es verdeckte Gewinnausschüttungen an. Die Klägerin klagte dagegen, da bei einem externen Preisvergleich die Zinsen marktüblich seien.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Zwar habe das Finanzamt richtigerweise nicht die Preisvergleichsmethode oder die Wiederverkaufspreismethode angewandt, da es aufgrund der konzerninternen Finanzierung an einem Vergleich mit externen unabhängigen Darlehensgebern bzw. Käufern fehle. Aber die Schätzungen des Finanzamts nach der Kostenaufschlagsmethode seien überhöht. Die Kosten der Schwestergesellschaft seien zwar im ersten Schritt nach dem Verhältnis ihrer eigenen Zinsaufwendungen zu ihren Zinseinnahmen zu berechnen. Hierfür seien jedoch die Werte aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schwestergesellschaft anzusetzen. Im zweiten Schritt seien die Kosten des Eigenkapitals zu schätzen, indem die Eigenkapitalquote als Differenz zwischen 100 % und der Fremdkapitalquote zu berechnen und für die übliche Verzinsung ein wiederum geschätzter Faktor von 150 % ansetzen sei, da Fremdkapital stets höher zu verzinsen sei als Eigenkapital. Schließlich seien die Selbstkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags hinzuzurechnen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.