Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein Vorsteuervergütungsantrag auch dann formwirksam ist, wenn in der Anlage zum Antrag statt der Rechnungsnummer die in den Rechnungen ausgewiesene Referenznummer eingetragen wurde (Az. 2 K 195/14).
Im vorliegenden Fall hatte eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft beim BZSt die Vorsteuervergütung für Rechnungen einer in Deutschland ansässigen GmbH beantragt. Die GmbH hatte neben einer Rechnungsnummer eine einmalige Referenznummer vergeben. Diese war ebenso wie die Rechnungsnummer alphanumerisch aufgebaut, wies eine nach einem Ländercode aufsteigende Nummer auf und wurde je Staat, für den die GmbH eine Rechnung erstellte, nur einmalig verwendet. Die Antragstellerin hatte in der Anlage in der Spalte “Beleg-Nr.” nicht die in der Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern die jeweilige Referenznummer eingetragen. Die Vorsteuervergütung wurde daraufhin verweigert.
Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf Vorsteuervergütung. Die Angabe der in den Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern würde den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung genügen. Selbst wenn nach “amtlich vorgeschriebenem Datensatz” die Angabe der Rechnungsnummer verlangt werde, führe die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Entscheidend sei, dass die Eintragung einen inhaltlichen Bezug zur geforderten Angabe und einen Erklärungsmehrwert aufweise. Ein Vorsteuervergütungsantrag sei nur dann unwirksam, wenn überhaupt keine Eintragung zu einer geforderten Angabe enthalten sei oder die Angabe keinen eigenständigen Erklärungswert habe.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI B 88/16).