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16. Februar 2017 – Legal
Keine Benachteiligung des Mieters bei Renovierungsvereinbarung am Ende der Mietzeit

Das Amtsgericht Köln wies darauf hin, dass eine Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam ist, die den Mieter dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen und am Ende der Mietzeit die Wohnung zu renovieren. Auch die Formulierung, dass der Mieter die Arbeiten zwar selbst durchführen könne, sich diese dann allerdings auf fachhandwerklichem Niveau befinden müssten, sei ungültig (Az. 220 C 85/15).

Der Mieter hatte die Endrenovierung verweigert. Nach dem Auszug hatte der Vermieter die Renovierung selbst in Auftrag gegeben und die dadurch entstandenen Kosten mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Der Mieter verlangte den Betrag vom Vermieter zurück.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Trotz der Regelung im Mietvertrag bestand keine Verpflichtung des Mieters, die Wohnung unmittelbar vor seinem Auszug zu renovieren. Wenn der Mieter aufgrund seiner regelmäßigen Verpflichtung während des laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte, wäre er durch die Endrenovierung doppelt belastet. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Regelung die Verpflichtung nicht an den tatsächlichen Zustand der Wohnung knüpfe, sondern vielmehr an einen bestimmten Zeitpunkt. Auch die weitergehende Regelung sei eine Benachteiligung zu Lasten des Mieters, denn dem Mieter müsse es grundsätzlich frei stehen, ob er die Arbeiten selbst durchführe oder einen Dritten hiermit beauftragt. Das Recht zur Selbstvornahme sei jedoch durch die gewählte Formulierung eingeschränkt, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen könne, wenn er selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, denn dann sei der Mieter ohne Fachkenntnisse letztlich gezwungen, einen Fachmann mit den Arbeiten zu beauftragen.