Ein Kundendienstmonteur, der arbeitstäglich mit seinem privaten Pkw zum Betrieb des Arbeitgebers fährt, sich dort sowohl zu Beginn als auch zum Ende seiner Arbeitszeit jeweils zwischen 15 bis 20 Minuten aufhält und im Übrigen auf auswärtigen Baustellen tätig ist, die er mit einem auf dem Betriebsgelände stationierten Firmenfahrzeug anfährt, kann die Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitgebers nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigen, weil der Kundendienstmonteur schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG tätig ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 14/16).
Der Kläger, ein Kundendienstmonteur, fuhr täglich mit seinem Privat-Pkw zum Betriebsgelände des Arbeitgebers und von dort mit einem Firmenfahrzeug zum jeweiligen Kunden. Auf dem Betriebsgelände hielt er sich zu Beginn und Ende der Arbeitszeit für Rüstund Abschlussarbeiten jeweils nur ca. 15 bis 20 Minuten auf. Er machte als Werbungskosten für die täglichen Fahrten mit dem Privat-Pkw Reisekosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die halb so hohe Entfernungspauschale an.
Anders als das Finanzgericht entschied der BFH im Sinne des Klägers. Der Mittelpunkt der Tätigkeit sei dort, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus qualitativer Sicht schwerpunktmäßig zu erbringen habe. Für den Kläger seien das die auswärtigen Baustellen