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13. Februar 2017 – Legal
Zweifelhafte Forderungen Dritter auf Telefonrechnung – Mobilfunkunternehmen muss Beschwerden klären

Wenn über Telefonrechnungen zweifelhafte Forderungen Dritter abgerechnet werden, darf ein Mobilfunkunternehmen den Kunden nicht darauf verweisen, dass er sich wegen Rückforderungen an den Drittanbieter wenden muss. Das hat das Landgericht Potsdam auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg rechtskräftig entschieden (Az. 2 O 340/14).

Im vorliegenden Fall hatte E-Plus eine Kundin mehrfach wegen eines Zahlungsrückstands für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl die Frau wiederholt erklärt hatte, keine kostenpflichtigen Angebote anderer in Anspruch genommen zu haben. E-Plus schrieb der Betroffenen, sie solle die ausstehenden Beträge zahlen und diese dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückverlangen.

Das Gericht untersagte E-Plus, Kunden mitzuteilen, sich für eine Gutschrift zu Unrecht geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden zu müssen. Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt Mobilfunkkunden, unberechtigte Rechnungsposten für Leistungen Dritter gegenüber dem Telefonunternehmen zu bestreiten. Sie rät Betroffenen, Forderungen z. B. für Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten, kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines oder Ansagedienste nicht hinzunehmen, wenn es keinen entsprechenden Vertragsschluss gebe. Es sei zu empfehlen, nur den berechtigten Teil der Telefonrechnung zu bezahlen und den übrigen Rechnungsposten per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen. Der Mobilfunkanbieter bleibe solange erster Ansprechpartner für Beschwerden wie er eine entsprechende Zahlung verlange.