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31. Januar 2017 – Legal
Frist für Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung endet auf den Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung

Das Landgericht Berlin wies darauf hin, dass die Frist des Mieters, um Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung zu erheben, auf den Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung endet und nicht erst am Ende des Kalendermonats (Az. 63 S 35/16).

Im vorliegenden Fall war der Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 und einer Nachzahlung in Höhe von 248,42 Euro nicht einverstanden. Die Abrechnung war ihm am 01. September 2014 zugegangen. Er erhob jedoch erst nach dem 02. September 2015 Einwendungen, da er meinte, dies wäre noch bis Ende des Monats fristgemäß. Die Vermieterin hielt dies jedoch für verspätetet und erhob schließlich Klage auf Zahlung.

Das LG Berlin gab der Vermieterin Recht. Sie habe einen Anspruch auf die Nachzahlung. Die Einwendungen des Mieters seien unbeachtlich gewesen, da diese verspätet erhoben worden seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die zwölfmonatige Einwendungsfrist am 02. September 2015 geendet. Soweit andere Gerichte – z. B. LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20. November 2012, Az. 16 S 47/12 – die Meinung vertreten, dass die Frist jeweils bis zum Ende des Monats laufe, sei dem nicht zu folgen. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB sei bei einer Monatsfrist das Ende der Frist der Tag, der seiner Benennung nach dem Tag des Fristbeginns entspreche, wobei gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag, in welchen das Ereignis falle, nicht mitgezählt werde. Da die Betriebskostenabrechnung dem Mieter am 01. September 2014 zugegangen war, sei die Einwendungsfrist somit am 02. September 2015 abgelaufen.