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25. Januar 2017 – Tax
Versand- und Handlingskosten sind in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein Arbeitgeber für die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer haftet, wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit den Versand- und Verpackungskosten die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschreitet (Az. 10 K 2128/14).

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin eine Spedition und hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte der Klägerin hierfür einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung nahm das Finanzamt die Klägerin für nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung, weil die Freigrenze von 44 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) überschritten war. Die Klägerin war der Ansicht, die Übernahme der Versand- und Handlingskosten führe bei ihren Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts liegt der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleistung. Der Versand sei eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung. Er habe einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte kostenpflichtig sei.