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25. Januar 2017 – Tax
„Freie Mitarbeiterin“ im Servicebereich trotz Einsatz des eigenen Kfz nicht selbständig tätig

Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das Landessozialgericht Hessen entschied, dass dies auch für Personen gilt, die ihr eigenes Kfz einsetzen müssen, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen (Az. L 1 KR 57/16).

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie war als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledigte Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist, denn die Firma bestimme das Tätigkeitsgebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbständige Tätigkeit. Zudem müsse das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Die Frau sei abhängig beschäftigt. Sie sei in den Betrieb der Firma eingegliedert und habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Daher sei sie gegenüber den Kunden nicht als Selbständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbständige Tätigkeit begründen könnte. Schließlich habe die Frau nicht die Möglichkeit gehabt, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.