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20. Januar 2017 – Tax
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur Rechnungsempfänger geltend machen

Das Finanzgericht München entschied, dass eine Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handwerkerrechnungen nicht an den Leistungsaussteller, sondern an seine Verwandten gerichtet werden. Unerheblich sei hierbei die Begleichung der Rechnung vom Bankkonto des Leistungsausstellers (Az. 7 K 2205/15).

Im vorliegenden Fall wurden Handwerkerleistungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, den dieser zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert, wurden jedoch vom Konto des Steuerpflichtigen überwiesen. Dieser wollte sie steuermindernd geltend machen.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung zu Recht versagte. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setze gesetzlich voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und diese durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers begleiche. Hier seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt, da die Rechnung an die Schwester gerichtet war. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige die Rechnung von seinem Bankkonto aus gezahlt habe. Der Steuerpflichtige hätte die Rechnung durch den Handwerksbetrieb ggf. berichtigen lassen müssen.