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19. Januar 2017 – Tax
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

Obwohl die Ehefrau als Alleinerbin das von ihrem Mann mit hälftigem Anteil geerbte Grundstück selbst weiternutzt, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 3757/15 Erb).

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes. Da sie das bisherige gemeinsame Grundstück selbst weiter bewohnte, setzte das Finanzamt keine Erbschaftsteuer fest. Als die Klägerin danach aber das Eigentum am Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts an ihre Tochter übertrug, behandelte das Finanzamt den Grundbesitz als steuerpflichtigen Erwerb und setzte Erbschaftsteuer fest.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Obwohl der Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erwerber nicht ausdrücklich erfordere, sei die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung zu knüpfen. Hierfür spreche u. a. die Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims. So ordne das Gesetz an, dass die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim durch eine Anordnung des Erblassers weiterübertragen müsse. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, den Fall einer freiwilligen Übertragung demgegenüber mit einer Steuerbefreiung zu begünstigen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.