Das Kammergericht Berlin entschied, dass eine geprüfte Blitzanlage Zweifel bei der Beurteilung darüber ausräumt, ob ein Autofahrer noch gerade bei Gelb oder bereits bei Rot über die Ampel gefahren ist (Az. 3 Ws (B) 649/15).
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer geblitzt worden. Das Foto der fest installierten Kamera dokumentierte, dass er innerorts über eine rote Ampel gefahren war. Der Autofahrer legte jedoch gegen den Bußgeldbescheid Beschwerde mit der Begründung ein, dass die Ampel, als er auf sie zufuhr, noch gelb gewesen und erst nachdem er die Haltelinie passierte, auf Rot gesprungen sei. Ein gefahrloses Halten sei ihm nicht mehr möglich gewesen, da er schon auf die Kreuzung gefahren wäre.
Als der Autofahrer die Klage in erster Instanz verlor, legte er Beschwerde ein, denn es sei nicht ermittelt worden, wo sein Auto genau war, als die Ampel umschaltete. Das Kammergericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Es habe sich um eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte Anlage gehandelt. Man könne daher von einem standardisierten Messverfahren ausgehen. Ausführungen zur Messung selbst seien somit entbehrlich. Bei Zugrundelegung von Tempo 50 km/h und einer nachgewiesenen Gelbphase von drei Sekunden sei davon auszugehen, dass ein Anhalten problem- und gefahrlos möglich gewesen wäre. Daher sei der Rotlichtverstoß nachgewiesen.