Aktuelles

2. Januar 2017 – Tax
Steuerliche Änderungen bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (z. B. elektronische Registrierkassen)

Laut Bundesfinanzministerium müssen ab 1. Januar 2017 Unterlagen, die mit elektronischen Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt wurden, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 Abgabenordnung).

Ab dem 1. Januar 2018 werde die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies sei ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssten ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehe. Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, werde noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die im Laufe des Jahres 2017 erarbeitet werden solle.