Aktuelles

30. Dezember 2016 – Tax
Steuerliche Änderungen 2017

Steuerfreibeträge
2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren:

– Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro

– Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro

– Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro, für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro

– Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro

– Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts

Steuererklärung Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.

Verbraucherinformation
Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer „Effektivkosten“ anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich.

Internationaler Informationsaustausch
Ab 2017 wird laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) ein internationaler Informationsaustausches von länderbezogenen Steuer- und Unternehmensdaten („Countryby- Country-Reporting“) als ein wichtiger Schritt im Kampf gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung internationaler Konzerne begonnen. Die Verpflichtung zur Erstellung von länderbezogenen Berichten betreffe Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasse und deren im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierte Umsatzerlöse mindestens 750 Mio. Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen habe. Die Daten würden nur den Steuerbehörden übermittelt und nicht veröffentlicht.

Unternehmensfinanzierung
Laut dem BMF regele eine Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften künftig, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fielen jedoch nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfüge (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt seien. Auch könnten Körperschaften künftig nicht genutzte Verluste trotz Anteilseignerwechsel auf Antrag weiterhin nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibe und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen sei.

Die Neuregelung trage der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig werde und bei denen dann – ohne die Neuregelung – nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie solle steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung gelte rückwirkend ab dem 1. Januar 2016.