Aktuelles

30. Dezember 2016 – Legal
Schlechte Qualität eines Blitzerfotos – hohe Anforderungen zur Fahreridentifizierung

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass ein Gericht bei schlechter Qualität des Blitzerfotos zur Fahreridentifizierung auf dem Foto erkennbare charakteristische Merkmale benennen und beschreiben muss. Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft würden nicht für die Fahrereigenschaft des Fahrzeugbesitzers sprechen (Az. (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)).

Im vorliegenden Fall war eine Fahrzeugbesitzerin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Das Gericht sah die Betroffene aufgrund des Blitzerfotos, der fehlenden Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, der fehlenden konkreten Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person und der fehlenden Behauptung zur Ähnlichkeit einer anderen Person als überführt.

Das OLG Brandenburg entschied in zweiter Instanz jedoch zu Gunsten der Betroffenen. Die Qualität des Blitzerfotos sei sehr schlecht. Daher habe ein Vergleich des Fotos mit der persönlich anwesenden Betroffenen zur Fahreridentifizierung nicht ausgereicht. Das Amtsgericht hätte daher die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für seine Überzeugung zur Fahrereigenschaft der Betroffenen bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen. Das habe das Gericht aber unterlassen und sich damit begnügt, die Merkmale der Betroffenen und des in Bezug genommenen, vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Vergleichsbildes zu benennen. Diese Merkmale seien auf dem Blitzerfoto aber nicht hinreichend deutlich zu erkennen gewesen. Zudem sei es nicht ausreichend gewesen, zur Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin des Fahrzeugs darauf abzustellen, dass keine Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte vorgelegen hätten, die Betroffene keine konkreten Angaben gemacht habe, dass das Fahrzeug außer ihr noch durch Dritte genutzt wurde, und sie nicht behauptet habe, dass eine andere Person ihr ähnlich sehe.