Wenn ein vermietetes Einfamilienhaus im Hinblick auf Größe und Ausstattung im Vergleich zu einer Mietwohnung keine Besonderheiten aufweist, kann der Vergleichswert eines Mietspiegels, der Richtwerte für das Mietniveau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern angibt und nicht speziell auf Einfamilienhäuser zugeschnitten ist, gleichwohl einen Anhaltspunkt für den Mietpreis eines vergleichbaren Einfamilienhauses geben, der durch Zuschläge für die gesteigerte Wohnqualität beim Bewohnen eines Einfamilienhauses anzupassen ist. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 4220/12).
Im vorliegenden Fall ging es um die verbilligte Überlassung eines Einfamilienhauses an die Mutter des Steuerpflichtigen. Bei der Frage, ob eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse, hielt das Finanzamt den Mietspiegel zur Ermittlung der Vergleichsmiete nicht für anwendbar, da dieser nur für Mietwohnungen gelte.
Das Finanzgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass der Mietspiegel auch zur Bestimmung von Vergleichsmieten für Einfamilienhäuser anzuwenden sei. Es treffe zwar zu, dass der Mietspiegel Richtwerte für das Mietniveau von Wohnungen in Mehrfamilienhäuser angebe und nicht speziell auf Einfamilienhäuser zugeschnitten sei. Das vermietete Einfamilienhaus weise im Vergleich zu einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus jedoch keine Besonderheiten in Größe und Ausstattung auf, die zu einer generellen Unanwendbarkeit des Mietspiegels führen würde.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 33/16).